Name des Vereins: „Kulturkomplizen ‐ Verein der Freunde und Förderer des litterarium e.V." mit Sitz in Bonn. Er ist im Vereinsregister einzutragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins: die Unterstützung des litterarium der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und aller seiner Aktivitäten.
Das litterarium ist eine Institution, die sich mittels öffentlicher Veranstaltungen, Workshops, Lesungen, Literaturseminaren u.a. um die kulturelle Vermittlung von Literatur (einschließlich Literaturgeschichte und -theorie) und der ihr verbundenen Künste (wie Theater, Musik, Bildende Kunst u.a.) und um die Förderung derselben bemüht sowie die Möglichkeit zur intensiven künstlerischen wie reflexiven Beschäftigung und zum generations- und kulturübergreifenden Austausch bietet.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen möchten. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich zu stellen. Zur Aufnahme bedarf es eines Beschlusses durch den Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. durch Auflösung der juristischen Person. Ein Mitglied kann zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die aktuellen Mitgliedsbeiträge sind in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt, diese ist nicht Satzungsbestandteil.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Vorstands einmal im Jahr zusammen. Die Einladung muss vier Wochen vorher den Mitgliedern elektronisch, auf ausdrücklichen Wunsch postalisch, zugestellt werden. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand verlangt wird. Es genügt, wenn das Schreiben einem Vorstandsmitglied zugeht. In dem Schreiben sollen die Gründe angegeben werden. Der Mitgliederversammlung obliegt:
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt (Wiederwahlmöglichkeit). Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, den Stellver- treterinnen & Stellvertretern, dem/der Schatzmeister/in und den Beisitzerinnen & Beisitzern. Die Zahl der Stellvertreter und Beisitzer wird jeweils durch die Mitgliederversammlung bei der Vorstandswahl beschlossen. Der/Die Leiter/in des litterarium nimmt qua Funktion an allen Vorstandssitzungen teil. Der/Die Vorsitzende, die Stellvertreterinnen & Stellvertreter und der/die Schatzmeister/in bilden den geschäftsführenden Vorstand, dieser ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Zeichnungsberechtigt sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die beabsichtigte Auflösung muss in der Einladung angekündigt sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das litterarium der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Bonn, 17. November 2017
Diese Beitrags- und Gebührenordnung regelt insbesondere die Erhebung von Beiträgen als Zusatz zur Satzung der „Kulturkomplizen - Verein der Freunde und Förderer des litterarium e.V." (§ 3 der Satzung). Die Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung obliegt der Mitgliederversammlung (§ 5 der Satzung).
Der jährliche Beitragssatz beträgt:
Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist innerhalb des ersten Quartals eines Jahres auf das Vereinskonto der Kulturkomplizen zu überwiesen.
Vereinskonto der Kulturkomplizen:Die Beitrags- und Gebührenordnung wurde in Gründungsversammlung am 21.09.2017 sowie der fortgesetzten Gründungsversammlung am 17.11.2017 beschlossen.
Kulturkomplizen ‐ Verein der Freunde und Förderer des litterarium e.V.
c/o litterarium
Am Hof 7
53113 Bonn